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§ 12 SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarlGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SaarlGebG – Gebührenschuldner

(1) Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner ist,

  1. 1.

    wem die Amtshandlung oder die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung des Landes zuzurechnen ist,

  2. 2.

    wer den Antrag oder den Widerspruch zurückgenommen hat,

  3. 3.

    wer die Kosten durch eine gegenüber der Behörde abgegebene Erklärung übernommen hat,

  4. 4.

    wer für die Kostenschuld einer oder eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldnerinnen und -schuldner sind Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner.

(3) Besondere Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat zu tragen, wer sie verursacht hat.