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§ 12 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Maßnahmen zur Gefahrenabwehr → Zweiter Abschnitt: – Besondere Maßnahmen

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SOG – Feststellungen der Personalien

(1) Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, eine Person anzuhalten und ihre Personalien festzustellen, wenn es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(2) Die angehaltene Person darf zur Dienststelle gebracht werden, wenn ihre Personalien auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können oder wenn der Verdacht besteht, dass ihre Angaben unrichtig sind.

(3) Der angehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Feststellung der Personalien erforderlich sind.