§ 12 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwendungsersatz
§ 12 SH AbgG – Übernachtungsgeld
Haben Abgeordnete wegen der Teilnahme an einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Sitzung oder an einer Veranstaltung nach § 10 Abs. 2 aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes übernachtet, werden ihnen auf Antrag die nachgewiesenen angemessenen Übernachtungskosten erstattet.