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§ 12 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwendungsersatz

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 SH AbgG – Übernachtungsgeld

Haben Abgeordnete wegen der Teilnahme an einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Sitzung oder an einer Veranstaltung nach § 10 Abs. 2 aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes übernachtet, werden ihnen auf Antrag die nachgewiesenen angemessenen Übernachtungskosten erstattet.