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§ 12 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SFischG – Fischereipachtvertrag

(1) Abschluss, Verlängerung, Änderung und Kündigung eines Fischereipachtvertrags bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre.

(2) Ein Fischereipachtvertrag darf mit nicht mehr als drei natürlichen Personen oder nur mit einer juristischen Person abgeschlossen werden.

(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1, Satz 2 und Absatz 2 zulassen, wenn die Beachtung der Vorschrift eine unbillige Härte darstellen würde und die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.

(4) Verträge, die gegen Absatz 1 oder 2 verstoßen, sind nichtig.

(5) Im Falle der Veräußerung des verpachteten Gewässergrundstücks oder des selbstständigen oder beschränkten Fischereirechts finden die beim Verkauf von Grundstücken geltenden pacht- und mietrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.