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§ 12 SDschG
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDschG
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 SDschG – Funde (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Wer Sachen oder Teile von Sachen findet, bei denen vermutet werden kann, dass an ihrer Erhaltung oder Untersuchung ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich der Landesdenkmalbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeindeverwaltung oder einer oder einem Denkmalbeauftragten erfolgen, welche die Anzeige unverzüglich an die Landesdenkmalbehörde weiterzuleiten haben. Anzeigepflichtig sind auch die Leiterin oder der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, sowie die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten. Die Kenntnis von der Anzeige einer oder eines Pflichtigen befreit die Übrigen.

(2) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von sechs Arbeitstagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren zu schützen, wenn nicht die Denkmalbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Fortsetzung der Arbeiten ist zu gestatten, wenn ihre Unterbrechung unzumutbare Kosten verursachen würde und die Landesdenkmalbehörde hierfür keinen Ersatz leisten will.

(3) Die Landesdenkmalbehörde und die von ihr Beauftragten sind berechtigt, bewegliche Funde zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.

(4) Besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer Grabung, so können Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen. Die Träger größerer öffentlicher oder privater Bau- oder Erschließungsvorhaben oder Vorhaben zum Abbau von Rohstoffen oder Bodenschätzen als Veranlasser können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der Kosten für Grabungen, für die konservatorische Sicherung der Funde und der Dokumentation der Befunde verpflichtet werden.