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§ 12 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 RiGBln – Wahl des Richterwahlausschusses

(1) Das Abgeordnetenhaus wählt zu ständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses

  1. 1.

    acht Abgeordnete oder sonstige Personen, die nicht Berufsrichterin oder -richter oder Staatsanwältin oder Staatsanwalt im Dienst des Landes Berlin oder des Landes Brandenburg sein dürfen, und ihre Stellvertretung auf Grund von Vorschlägen aus der Mitte des Parlaments,

  2. 2.

    zwei Personen aus der Richterschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz,

  3. 3.

    eine Person aus der Rechtsanwaltschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 2 Satz 1.

Darüber hinaus wählt es zu nichtständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses eine Person aus der Staatsanwaltschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und je eine Richterin oder einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie deren Stellvertretung aus den Vorschlagslisten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz. Bei der Wahl der Abgeordneten und ihrer Stellvertretung sollen die Fraktionen entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt werden.

(2) Die Wahl jedes Mitglieds bedarf der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten.