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§ 12 RAVG Bln
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Organisation und Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RAVG Bln
Gliederungs-Nr.: 830-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 RAVG Bln – Satzung

(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt.

(2) Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über

  1. 1.
    die Wahl, die Beschlussfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands,
  2. 2.
    die Festsetzung und die Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
  3. 3.
    die Begründung und die Beendigung der Mitgliedschaft,
  4. 4.
    die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
  5. 5.
    die Erstattung und die Übertragung der Beiträge bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft,
  6. 6.
    die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
  7. 7.
    die Bestimmung der nach § 13 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sowie die Verträge zur Übertragung der Beiträge gemäß Absatz 2 Nr. 5 bedürfen der Genehmigung der Senatsverwaltung für Justiz im Einvernehmen mit der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Senatsverwaltung. Die Satzung und jede Änderung werden mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam.