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§ 12 PatV
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Patentanmeldungen; Patentverfahren

Titel: Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PatV
Gliederungs-Nr.: 420-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 PatV – Zeichnungen

Eingereichte Zeichnungen müssen den in der Anlage 2 enthaltenen Standards entsprechen.