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§ 12 PachtKredG
Pachtkreditgesetz
Bundesrecht
Titel: Pachtkreditgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PachtKredG
Gliederungs-Nr.: 7813-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 PachtKredG – Inventarverwertung bei Zwangsvollstreckung

(1)

Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 2, 4, Abs. 2 finden auch Anwendung, wenn ein Dritter die Zwangsvollstreckung in Inventarstücke betreibt und das Kreditinstitut und der Verpächter gemäß § 805 der Zivilprozessordnung ihren Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend machen.

(1) Amtl. Anm.:

§ 12: ZPO 310-4