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§ 12 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Unmittelbare Landesverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: OrgG LSA
Gliederungs-Nr.: 200.13
Normtyp: Gesetz

§ 12 OrgG LSA – Landesbetriebe

(1) Landesbehörden, Einrichtungen des Landes oder abgrenzbare Teile davon können aufgrund eines Gesetzes oder aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung als Landesbetrieb geführt werden, soweit ihre Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder auf Kostendeckung ausgerichtet ist.

(2) Die Landesregierung kann bestimmen, ob und inwieweit Landesbehörden und Einrichtungen des Landes die Dienstleistungen und Produkte eines Landesbetriebes in Anspruch zu nehmen haben.