§ 12 NStatG
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 12 NStatG – Strafvorschrift
Wer Einzelangaben aus Landesstatistiken oder aus Kommunalstatistiken oder solche Einzelangaben untereinander oder mit anderen Angaben zu dem Zweck zusammenführt, einen Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezug außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.