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§ 12 NROG
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Raumordnungsverfahren

Titel: Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NROG
Gliederungs-Nr.: 23100
Normtyp: Gesetz

§ 12 NROG – Beschleunigtes Raumordnungsverfahren

1Das beschleunigte Raumordnungsverfahren kann abweichend von § 16 Abs. 1 ROG nur für Vorhaben durchgeführt werden, die keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. 2Im beschleunigten Raumordnungsverfahren werden den zu beteiligenden öffentlichen Stellen die Verfahrensunterlagen abweichend von § 15 Abs. 3 ROG allein gemäß § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 zugänglich gemacht; im Übrigen gilt § 10 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Stellungnahmefrist nach § 10 Abs. 4 Satz 3 angemessen verkürzt werden kann. 3Ferner kann abweichend von § 10 Abs. 5 und von § 15 Abs. 3 Satz 1 ROG auf die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie auf eine Erörterung nach § 10 Abs. 7 und auf eine Auslegung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 verzichtet werden. 4Soll ausnahmsweise eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen, so können die Dauer der öffentlichen Bereitstellung der Verfahrensunterlagen im Internet und der ergänzenden öffentlichen Auslegung sowie die Frist zur Äußerung nach § 10 Abs. 5 Satz 7 angemessen verkürzt werden.