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§ 12 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

II. – Wahlvorbereitung

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 12 NLWG

(1) Für jeden Wahlkreis beruft der Landeswahlleiter vor jeder Wahl einen Kreiswahlleiter und einen Stellvertreter. Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann er einen gemeinsamen Kreiswahlleiter und einen gemeinsamen Stellvertreter berufen.

(2) Beim Kreiswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Kreiswahlausschuss gebildet. Ist in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für mehrere Wahlkreise ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen worden, so wird für diese Wahlkreise ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet.

(3) Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzer und sechs Beisitzern, die der Kreiswahlleiter auf Vorschlag der in Absatz 4 bezeichneten Parteien aus den Wahlberechtigten beruft. Die Mitglieder des Kreiswahlausschusses dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, gesundheitliche Gründe erfordern dies. 

(4) Zu Vorschlägen nach Absatz 3 berechtigt sind

  1. 1.

    die Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages (§ 9) im Niedersächsischen Landtag durch Abgeordnete vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Parteien gewählt worden sind,

  2. 2.

    die Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages (§ 9) im Bundestag durch im Lande Niedersachsen gewählte Abgeordnete vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Parteien gewählt worden sind,

  3. 3.

    die Parteien, die bei der letzten Wahl zum Bundestag im Lande Niedersachsen mehr als 5 Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

(5) Werden von den Parteien weniger als sechs Wahlberechtigte als Beisitzer für den Kreiswahlausschuss vorgeschlagen, so erfolgt die Berufung der weiteren Beisitzer durch den Kreiswahlleiter aus den Reihen der Wahlberechtigten.