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§ 12 MinisterG
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Versorgung

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MinisterG,RP
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 MinisterG – Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Landesregierung mindestens fünf Jahre angehört hat. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Kalendermonats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung

  1. 1.

    die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltende Regelalters grenze erreicht; bei mindestens achtjähriger Amtszeit ruht der Anspruch auf Ruhegehalt bis zur Vollendung des 64. und bei mindestens zehnjähriger Amtszeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres,

  2. 2.

    das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nimmt oder

  3. 3.

    dienstunfähig wird.

Die vorzeitige Inanspruchnahme nach Satz 2 Nr. 2 erfolgt auf unwiderruflichen Antrag zu Beginn des Kalendermonats der Antragstellung, frühestens zu Beginn des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Beginn des Kalendermonats, in dem es die nach Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 maßgebliche Altersgrenze erreicht, vorzeitig in Anspruch nimmt. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Beginn des Kalendermonats, in dem es die nach Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 maßgebliche Altersgrenze abzüglich zweier Jahre erreicht, bezieht; die Minderung darf 10,8 v. H. nicht übersteigen. Als fünfjährige oder als zehnjährige Amtszeit im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Amtsdauer, die um höchstens zwei Monate kürzer ist als eine oder als zwei volle Wahlperioden des Landtags, wenn das Amtsverhältnis nach der Neuwahl des Landtags durch die Bildung der neuen Landesregierung endet.

(2) Das Ruhegehalt beträgt nach einer Amtszeit von fünf Jahren 31,57 v. H. des Amtsgehalts und des Familienzuschlages (ruhegehaltfähige Amtsbezüge). Nach einer Amtszeit von fünf Jahren steigt es mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,39167 v. H. bis zum Höchstsatz von 71,75 v. H.

(2a) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllt, wird auf Antrag in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer seiner Amtszeit nachversichert. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird.

(3) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung. Dieser Amtszeit vorausgegangene Zeiten als Mitglied der Regierung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder als Mitglied der Bundesregierung werden als ruhegehaltfähig berücksichtigt.

(4) Hat ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein grobes Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch dann ein Ruhegehalt in Höhe von mindestens 33 v. H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge, wenn es sein Amt noch nicht fünf Jahre bekleidet und das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.