§ 12 MarkenG, Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 14.04.2011, I ZR 41/08 - Bei jahrzehntelanger unbeanstandeter Nutzung gleichlautender Unternehmenskennzeichen mehrerer Parteien kann eine Eintragung dieser Bezeichnung als Marke nur unter engen…
- BGH, 12.11.2009, I ZR 183/07 - Werktitelschutz i.S.v. § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Markengesetz (MarkenG) für die Bezeichnung einer Veranstaltung - Titelmäßige Verwendung als Voraussetzung der…
- BGH, 20.01.2011, I ZR 10/09 - Grenzziehung zwischen Branchenähnlichkeit und Branchenunähnlichkeit bei der Verwechslungsgefahr ist nicht von der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens abhängig -…
- BGH, 07.07.2011, I ZR 207/08 - Möglichkeit der Verwendung einer Unternehmensbezeichnung als Diensleistungsmarke im Falle des Bestehens einer kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage - Eintragung…
- Geschäftliche Bezeichnung
- Marke
- § 42 MarkenG, Widerspruch
