Gesetze

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§ 12 MFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Fördermaßnahmen

Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 707-9
Normtyp: Gesetz

§ 12 MFG – Unterstützung von Außenwirtschaftsbeziehungen

Das Land kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes die Teilnahme von KMU an Firmengemeinschaftsbüros außerhalb der Europäischen Union zum Zwecke der Markterkundung fördern.