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§ 12 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Laufbahnrechtliche Grundlagen

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 LfbG – Laufbahnrechtliche Dienstzeit

(1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten rechnen vom Beginn des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit an. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind keine laufbahnrechtlichen Dienstzeiten. Abweichend von Satz 1 gelten auch die Zeiten einer Freistellung nach § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutzverordnung als laufbahnrechtliche Dienstzeiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Zeiten nach § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes und § 78 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Zivildienstgesetzes als laufbahnrechtliche Dienstzeiten.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gelten als laufbahnrechtliche Dienstzeiten

  1. 1.

    die im Sinne von § 11 Absatz 4 zurückgelegte Zeit eines Urlaubs, soweit sie nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist,

  2. 2.

    die Zeit eines Urlaubs für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landesparlamente sowie des Europäischen Parlaments,

  3. 3.

Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren als laufbahnrechtliche Dienstzeit berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 2 gilt die Zeit eines Urlaubs nach § 11 Absatz 4 für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Auslandsschuldienst ohne zeitliche Einschränkung als Dienstzeit.

(4) Für die Ermittlung der Zeit nach Absatz 3 Nummer 3 ist der Zeitraum der tatsächlichen Beurlaubung bis zu einem Jahr je Kind oder pflegebedürftiger Angehörigen oder pflegebedürftigem Angehörigen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu Grunde zu legen; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 3 zulassen.

(6) Abweichend von Absatz 1 kann in den Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1 bestimmt werden, dass im öffentlichen Dienst im Beschäftigungsverhältnis verbrachte Zeiten, soweit sie noch nicht auf die Probezeit angerechnet worden sind, als Dienstzeit berücksichtigt werden können.

(7) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit rechnen im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit. Sofern eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während einer Elternzeit nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ausgeübt wird, erfolgt keine Kürzung nach Satz 1.