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§ 12 L-BGG
Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Rechtsbehelfe

Titel: Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: L-BGG
Gliederungs-Nr.: 8111
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 12 L-BGG – Verbandsklagerecht

(1) Ein nach § 15 Absatz 3 BGG in der jeweils geltenden Fassung anerkannter Verband oder dessen baden-württembergischer Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes auf Feststellung eines Verstoßes gegen

  1. 1.

    das Benachteiligungsverbot nach § 6 Absatz 1,

  2. 2.

    die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand und im öffentlichen Personenverkehr nach § 7,

  3. 3.

    das Recht auf Kommunikation in der Gebärdensprache oder mit anderen Kommunikationshilfen nach § 8 Absatz 3,

  4. 4.

    die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit bei der Ausgestaltung des Schriftverkehrs nach § 9 sowie bei der Gestaltung medialer Angebote nach § 10

durch die in § 2 genannten Behörden erheben. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die angegriffene Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt ist. Soweit ein Mensch mit Behinderungen selbst seine Rechte durch eine Gestaltungsoder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere gegeben, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Sachverhalte vorliegt. Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des Achten Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.