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§ 12 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Vorbereitung der Abstimmungen → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 LWO – Form und Inhalt des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeinde legt vor jeder Abstimmung für jeden allgemeinen Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten nach Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Gemeindeteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. Bei Landtagswahlen sind zwei Spalten für die Stimmabgabevermerke vorzusehen.

(3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Unterlagen für das Wählerverzeichnis jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass dieses vor Abstimmungen rechtzeitig angelegt werden kann.