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§ 12 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 2 – Gewässereigentum

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 12 LWG – Duldungspflicht

(1) Die Duldungspflicht nach § 4 Abs. 4 WHG besteht unentgeltlich.

(2) Die Anlieger und Hinterlieger haben zu dulden, dass Festpunkte eingebaut und Flusseinteilungszeichen aufgestellt und wasserwirtschaftliche Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen errichtet, betrieben und unterhalten werden. An schiffbaren Gewässern haben sie ferner zu dulden, dass Schifffahrtszeichen aufgestellt werden, dass Wasserfahrzeuge landen und befestigt werden und dass im Notfall während der erforderlichen Zeit die Ladung ausgesetzt wird.

(3) Die Anlieger und Hinterlieger haben ferner zu dulden, dass die zur Benutzung des Gewässers Berechtigten oder deren Beauftragte die Ufergrundstücke betreten, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der Gewässerbenutzungsanlage das erfordert; auf die Interessen des Duldungspflichtigen ist Rücksicht zu nehmen. Gebäude und eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Verfügungsberechtigten betreten werden.

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Schadens.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 setzt die Wasserbehörde auf Antrag einer oder eines Beteiligten den Schadenersatz fest. § 116 gilt entsprechend.