§ 12 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 LWG – Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
(zu § 7 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die folgenden Flussgebietseinheiten statt, deren jeweilige Einzugsgebiete erfasst werden:
- 1.
Ems,
- 2.
Maas,
- 3.
Rhein und
- 4.
Weser.
Die Flussgebietseinheiten mit ihren Einzugsgebieten sind in der Anlage 2 dargestellt.