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§ 12 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt I – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 LWG 2008 – Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren
(zu § 8 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer, ohne dass ein Recht beeinträchtigt wird, Nachteile zu erwarten hat, weil durch die Benutzung

  1. 1.

    der Wasserabfluss verändert oder das Wasser verunreinigt oder in seinen Eigenschaften sonst verändert,

  2. 2.

    der Wasserstand verändert,

  3. 3.

    die bisherige Benutzung ihres oder seines Grundstücks beeinträchtigt,

  4. 4

    ihrer oder seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder geschmälert oder

  5. 5.

    die ihr oder ihm obliegende Unterhaltung der Gewässer erschwert

wird. Außer Betracht bleiben geringfügige Nachteile und solche, die vermieden worden wären, wenn die oder der Betroffene die ihr oder ihm obliegende Unterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte.

(2) § 8 Abs. 3 WHG gilt entsprechend; jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für die Betroffene oder den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.