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§ 12 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 2. Titel – Untersuchungsausschüsse

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LTG – Einsetzung und Untersuchungsgegenstand

(1) Ein Untersuchungsausschuss wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt.

(2) Die Einsetzung erfolgt auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages.

(3) Der Antrag muss auf die Tagesordnung gesetzt und vom Landtag bis zum Ablauf der übernächsten Sitzungswoche behandelt werden.

(4) Der Untersuchungsgegenstand muss in dem Einsetzungsantrag hinreichend umschrieben sein. Der in einem Einsetzungsantrag benannte Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragsteller durch Beschluss des Landtages nur konkretisiert oder erweitert werden, wenn

  1. a)
    der Kern des Untersuchungsgegenstandes dabei unberührt bleibt und
  2. b)
    dadurch keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist.

Ein Antrag auf Konkretisierung oder Erweiterung, der den Erfordernissen der Buchstaben a und b nicht genügt, gilt nicht als Antrag auf Einsetzung eines weiteren Untersuchungsausschusses, es sei denn, dass er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist.

(5) Der Untersuchungsausschuss ist an dem ihm erteilten Auftrag gebunden. Kommt der Untersuchungsausschuss bei seinen Untersuchungen zu der Überzeugung, dass eine Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes wegen des Sachzusammenhangs angebracht ist, so kann er einen entsprechenden Antrag an den Landtag richten.