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§ 12 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 2. Abschnitt – Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltungöffentlicher Straßen (Straßenbaulast)

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LStrG – Straßenbaulast für Landesstraßen, Kreisstraßen und Ortsdurchfahrten

(1) Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen ist das Land.

(2) Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(3) Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind die Gemeinden ab 80.000 Einwohnern. Maßgebend ist die durch Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oder einem Landkreis oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(4) Eine Gemeinde mit mehr als 50.000 aber weniger als 80.000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde verlangt. Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(5) Die Gemeinden haben Bau, Ausbau oder Änderung einer Ortsdurchfahrt im Benehmen mit den Straßenbaubehörden durchzuführen, die für die anschließenden Strecken der Straße zuständig sind; dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen.

(6) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landes- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(7) Die Straßenbaubehörde setzt im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast Anfangs- und Endpunkte der Ortsdurchfahrt fest. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so entscheidet die oberste Straßenbaubehörde.

(8) Führt eine Ortsdurchfahrt über Straßen oder Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die anschließenden Strecken der Landes- oder Kreisstraßen, so legt die Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt fest. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so entscheidet die oberste Straßenbaubehörde.

(9) Soweit dem Land oder den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, hat die Gemeinde die Baulast für Gehwege, Plätze und Parkplätze. Für Radwege gilt Satz 1 insoweit, als diese nicht auf den anschließenden Strecken der Landes- oder Kreisstraßen vorhanden oder vorgesehen sind.

(10) Erfolgt die Fahrbahnentwässerung in eine nicht straßeneigene Kanalisation, so hat der Träger der Straßenbaulast sich vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung mit dem Träger der Kanalisation an den Kosten der Herstellung, den laufenden Kosten und den Kosten einer Erneuerung der Kanalisation entsprechend den Mengen des Oberflächenwassers von der Fahrbahn zu beteiligen. Die Beteiligung an den Kosten für die Herstellung oder für die Erneuerung der Kanalisation soll jeweils durch einen einmaligen Pauschalbetrag, die Beteiligung an den laufenden Kosten durch jährlich wiederkehrende Pauschalbeträge abgegolten werden. Die Ermittlung der für die Pauschalbeträge geltenden Richtwerte erfolgt durch den Träger der Kanalisation im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast. Auf bestehende Vereinbarungen findet § 60 VwVfG Anwendung.