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§ 12 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LStatG – Unterrichtung

(1) Die zu Befragenden sind schriftlich zu unterrichten über

  1. 1.
    Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
  2. 2.
    die bei der Durchführung der Erhebung verwendeten Hilfsmerkmale,
  3. 3.
    die statistische Geheimhaltung,
  4. 4.
    die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
  5. 5.
    die Trennung der Erhebungsmerkmale von den Hilfsmerkmalen und die Löschung der Hilfsmerkmale,
  6. 6.
    die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
  7. 7.
    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.

(2) Sind Erhebungsvordrucke vorgesehen, ist die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik auf ihnen anzugeben.