§ 12 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 12 LStatG – Unterrichtung
(1) Die zu Befragenden sind schriftlich zu unterrichten über
- 1.Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
- 2.die bei der Durchführung der Erhebung verwendeten Hilfsmerkmale,
- 3.die statistische Geheimhaltung,
- 4.die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
- 5.die Trennung der Erhebungsmerkmale von den Hilfsmerkmalen und die Löschung der Hilfsmerkmale,
- 6.die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
- 7.den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.
(2) Sind Erhebungsvordrucke vorgesehen, ist die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik auf ihnen anzugeben.