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§ 12 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 280-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LStatG – Statistisches Landesamt

Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es insbesondere,

  1. 1.

    bei der methodischen und technischen Verarbeitung der Statistiken nach § 1 mitzuwirken,

  2. 2.

    die Angaben für die ihm übertragenen Statistiken zu erheben und in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung aufzubereiten sowie auszuwerten, im zulässigen Rahmen zu übermitteln und ohne Bezug auf Betroffene für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,

  3. 3.

    bei Bundes-, Landes- und Kommunalstatistiken, an deren Durchführung andere Stellen beteiligt sind, auf die einheitliche Durchführung hinzuwirken und die dazu erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen zu treffen,

  4. 4.

    bei der Vorbereitung und Durchführung von Geschäftsstatistiken zu beraten,

  5. 5.

    Ergebnisse aus Geschäftsstatistiken sowie statistische Ergebnisse aus Datenbanken, Dateien und sonstigen Unterlagen öffentlicher Stellen zu übernehmen und für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,

  6. 6.

    die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen

    1. a)

      bei der statistischen Nutzung verfügbarer Daten,

    2. b)

      bei der Planung automatisierter Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Gewinnung statistischer Informationen,

    3. c)

      bei der Entwicklung und Anwendung von Schlüsselsystemen zwecks Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit,

    4. d)

      bei der Vergabe von Forschungs-, Planungs- und Untersuchungsaufträgen bezüglich der Gewinnung, Bereitstellung und Auswertung statistischer Daten

    zu beraten und zu unterstützen,

  7. 7.

    in Zusammenarbeit mit den Datenverarbeitungsstellen des Landes, der Gemeinden und der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein statistisches Informationssystem (Statistische Datenbank) einzurichten und zu betreiben,

  8. 8.

    volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen aufzustellen und für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,

  9. 9.

    im Benehmen mit den fachlich betroffenen Stellen sozio-ökonomische Untersuchungen sowie Prognose- und Modellrechnungen für Planungs- und Entscheidungszwecke durchzuführen,

  10. 10.

    die Außenhandelsstatistik nach § 10 Abs. 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes vom 1. Mai 1957 (BGBl. I S. 413) in dessen jeweiliger Fassung auch für die besonderen statistischen Zwecke und Bedürfnisse des Landes und der Gemeinden durchzuführen,

  11. 11.

    die Seeverkehrsstatitik nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik der Seeschifffahrt vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 739) in dessen jeweiliger Fassung auch für die besonderen statistischen Zwecke und Bedürfnisse des Landes und der Gemeinden durchzuführen,

  12. 12.

    für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen

    1. a)

      im Benehmen mit den fachlich betroffenen Stellen statistische Untersuchungen und Umfragen zur Stadtentwicklung und Stadtforschung zu betreiben,

    2. b)

      ein kleinräumiges Bezugssystem zu verwalten und fortzuschreiben sowie das amtliche Straßenverzeichnis zu führen und zu veröffentlichen.