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§ 12 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Genehmigungsverfahren → Abschnitt 1 – Genehmigung von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LSeilbG M-V – Tod des Unternehmers

(1) Nach dem Tod des Unternehmers kann der Erbe oder ein Amtswalter bei einer Testamentsvollstreckung, einer Nachlasspflegschaft, einer -verwaltung oder eines -insolvenzverfahrens den Bau oder Betrieb einer Seilbahn vorläufig weiterführen oder diese Befugnis auf einen Dritten übertragen. Diese Befugnis erlischt, wenn der Erbe binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist eine Weiterführungsgenehmigung nach § 11 nicht beantragt. Für den Amtswalter gilt diese Frist ab dem Zeitpunkt der Annahme des Amtes.

(2) Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet Absatz 1 Satz 1 zu Gunsten des Zwangs- oder des Insolvenzverwalters für die Dauer seines Amtes, längstens jedoch für drei Jahre, entsprechende Anwendung.

(3) Wird dem Antrag nach Absatz 1 stattgegeben, so ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag maßgeblich, an dem die Genehmigung des Rechtsvorgängers abgelaufen wäre.