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§ 12 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt II – Richterwahl

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 LRiG – Wahl der Abgeordneten

(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode, spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt, wählt der Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und für jedes Mitglied eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten als Vertreterin oder Vertreter.

(2) Jede Fraktion des Landtages ist im Wahlverfahren für die Anzahl von Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und deren Vertreterinnen und Vertreter nach der Reihenfolge der Höchstzahlen vorschlagsberechtigt, die sich durch Teilung der Zahlen der Sitze der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 - usw. ergeben. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über das letzte Vorschlagsrecht das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu ziehende Los. Jede Fraktion kann entsprechend ihrer Vorschlagsberechtigung eine Vorschlagsliste einbringen. Die Vorschlagsliste soll abwechselnd Frauen und Männer benennen.

(3) Kommt die Wahl innerhalb der Frist des Absatzes 1 nicht zu Stande, so tritt an die Stelle des Richterwahlausschusses der Landtag, bis eine Wahl durch den Landtag stattgefunden hat.