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§ 12 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LRiG – Übertragung eines weiteren Richteramtes, übertragene Aufgaben

(1) Einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit kann mit ihrer oder seiner Zustimmung ein weiteres Richteramt an einem Gericht desselben Gerichtszweigs übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.

(2) Die Aufgaben der Leitung einer Jugendarrestanstalt können durch Anordnung des für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministeriums der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts übertragen werden, wenn die örtlichen Verhältnisse dies erfordern.