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§ 12 LPlG
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Teil – Organisation der Raumordnung und Landesplanung → 2. Abschnitt – Organisation der Raumordnung und Landesplanung auf Regionsebene

Titel: Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LPlG – Regionen und regionale Planungsverbände

(1) In jeder der nachfolgenden Regionen wird ein regionaler Planungsverband gebildet:

  1. 1.

    Planungsregion Westmecklenburg mit den Landkreisen Nordwestmecklenburg, Südwestmecklenburg sowie der Landeshauptstadt Schwerin;

  2. 2.

    Planungsregion Mittleres Mecklenburg/Rostock mit dem Landkreis Mittleres Mecklenburg sowie der Hansestadt Rostock;

  3. 3.

    Planungsregion Vorpommern mit den Landkreisen Nordvorpommern und Südvorpommern;

  4. 4.

    Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte mit dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.

(2) Die regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte sowie der Mittelzentren der jeweiligen Region.

(3) Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht und nach Maßgabe des Absatzes 4 der Fachaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde. Die Rechtsaufsicht nimmt sie im Einvernehmen mit dem Innenministerium wahr.

(4) Die oberste Landesplanungsbehörde kann Weisungen über den Planungszeitraum, über die Form der regionalen Raumentwicklungsprogramme und hinsichtlich der Beachtung der Richtlinien nach § 9 Abs. 2 erteilen.

(5) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die regionalen Planungsverbände die für kommunale Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden, wobei anstelle des Verbandsvorstehers der Verbandsvorstand tritt.