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§ 12 LPflegeG M-V
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPflegeG M-V
Gliederungs-Nr.: 860-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 LPflegeG M-V – Verfahren

(1) Über die Bewilligung eines Zuschusses nach § 6 Abs. 1 entscheidet der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder in deren Gebiet sich die Pflegeeinrichtung befindet, auf Antrag des Einrichtungsträgers.

(2) Über die Bewilligung von Zuschüssen nach § 6 Abs. 2 und § 7 sowie über die Bewilligung einer Einzelförderung nach § 8 entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Soziales auf Antrag des Einrichtungsträgers.

(3) 1Über die Bewilligung des Pflegewohngeldes nach § 9 entscheidet der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder in deren Gebiet sich die Pflegeeinrichtung befindet, im eigenen Namen. 2Die Aufgaben nach Satz 1 werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

(4) 1Das Pflegewohngeld nach § 9 wird dem Pflegebedürftigen gewährt, sobald der Bewilligungsbehörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen. 2Überzahlte Beträge sind zu erstatten. 3Der Erstattungsanspruch kann gegen den Anspruch auf Pflegewohngeld aufgerechnet werden. 4Im Übrigen finden auf das Pflegewohngeld das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.

(5) 1Das Pflegewohngeld ist dem Träger der Pflegeeinrichtung an Stelle des Pflegebedürftigen zu gewähren, soweit der Träger dies beantragt und der Pflegebedürftige der Gewährung des Pflegewohngeldes an den Einrichtungsträger vorher schriftlich zustimmt. 2Stellt der Träger einen Antrag nach Satz 1, legt er der Bewilligungsbehörde die Einwilligungserklärung des Pflegebedürftigen nach Satz 1 vor und teilt der Bewilligungsbehörde die ihn betreffenden entscheidungserheblichen Tatsachen mit. 3Der für den betroffenen Pflegebedürftigen zuständige Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge übermittelt der Bewilligungsbehörde die bei ihm vorhandenen Daten über das Einkommen des Pflegebedürftigen unverzüglich. 4Dasselbe gilt bei Veränderungen des Einkommens des Pflegebedürftigen. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der für den betroffenen Pflegebedürftigen zuständige Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge seinen Sitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns hat. 6Der Pflegebedürftige hat auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sein Einkommen anzugeben, soweit die beim zuständigen Träger der Sozialhilfe oder dem zuständigen Träger der Kriegsopferfürsorge vorhandenen Daten für die Entscheidung über Gewährung von Pflegewohngeld nicht ausreichen oder wenn der zuständige Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge seinen Sitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns hat.

(6) Zuständige Behörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind für die ambulanten Pflegeeinrichtungen die Landkreise und kreisfreien Städte, für teilstationäre und stationäre Pflegeeinrichtungen das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

(7) Die Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 82 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch setzt einen Antrag voraus. 1 Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens jedoch drei Monate vor dem Termin zu stellen, zu dem eine Zustimmung begehrt wird. 2Sofern über einen Antrag bei rechtzeitiger Antragstellung erst nach dem beantragten Zustimmungstermin entschieden wird, kann die Zustimmung rückwirkend zu diesem Termin erfolgen. 3Solange die Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bestandskräftig geworden ist, können Abschlagszahlungen in Höhe des durch die Behörde festgestellten Betrages erhoben werden.

(8) 1Ermäßigen sich die bei der Berechnung zugrunde liegenden Aufwendungen um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Betrag, der bei der Zustimmung zugrunde gelegen hat, ist der Träger verpflichtet, die gesondert berechenbaren Aufwendungen gegenüber den pflegebedürftigen Personen unverzüglich entsprechend zu senken und dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Auf Verlangen sind die Berechnungsgrundlagen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Zu § 12: Geändert durch G vom 14. 12. 2007 (GVOBl M-V S. 450) und 10. 12. 2012 (GVOBl M-V S. 532).