§ 12 LPflegeG
Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Besondere Bestimmungen für die öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen
§ 12 LPflegeG – Gesondert berechenbare Aufwendungen öffentlich geförderter Einrichtungen
Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere zu regeln über die Art, Höhe und Laufzeit der nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen sowie deren Verteilung auf die Pflegebedürftigen.
Zu § 12: Neugefasst durch G vom 12. 7. 2011 (GVBl. I Nr. 15).