§ 12 LPflegEG
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Landesrecht Berlin
§ 12 LPflegEG – Übergangsregelung zur Pauschalförderung
Bei stationären Pflegeeinrichtungen, deren Pauschalförderung ab dem 1. Januar 2003 entfällt, wird die aktuelle Zustimmung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch um den bis zum 31. Dezember 2002 aus der Pauschalförderung resultierenden Minderbetrag erhöht, soweit nicht Verrechnungstatbestände entgegenstehen. Bei Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen wird vom 1. Januar 2003 an die Zustimmung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe des zusätzlichen Pauschalförderanspruchs gemindert.