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§ 12 LOWiG
Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil → Erster Abschnitt – Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Titel: Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LOWiG
Gliederungs-Nr.: 4540
Normtyp: Gesetz

§ 12 LOWiG – Parken auf Privatgrundstücken

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen

  1. 1.
    auf einem Stellplatz unbefugt parkt, obwohl deutlich sichtbar und allgemein verständlich darauf hingewiesen wird, dass die Benutzung durch Unbefugte untersagt ist,
  2. 2.
    vor oder in Grundstücksein- und -ausfahrten unbefugt parkt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.