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§ 12 LOG M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: LOG M-V
Referenz: 200-6

Abschnitt: Teil 3 – Aufbau der Landesverwaltung → Abschnitt 2 – Weitere Träger der öffentlichen Verwaltung
 

§ 12 LOG M-V – Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, nichtrechtsfähige Vereinigungen

(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen können nach Maßgabe der geltenden Gesetze Aufgaben der Landesverwaltung zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen werden. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben ist sicherzustellen.

(2) Die Übertragung einzelner öffentlicher Aufgaben zur Erfüllung in öffentlich-rechtlichen Handlungsformen in eigenem Namen (Beleihung) ist nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes durch verwaltungsrechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt möglich. Die Beleihung ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.

(3) Die Übertragung öffentlicher Aufgaben zur Erfüllung in privatrechtlichen Handlungsformen ist durch verwaltungsrechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt zulässig (Beauftragung).