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§ 12 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Teil – Katastrophenhilfe und Katastrophenschutzdienst → 3. Abschnitt – Helfer des Katastrophenschutzdienstes

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 12 LKatSG – Rechtsverhältnisse der Helfer

(1) Helfer des Katastrophenschutzdienstes sind die Angehörigen der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes. Die Helfer sind verpflichtet, an den dienstlichen Veranstaltungen und den Einsätzen der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes teilzunehmen.

(2) Eine Vergütung für die Tätigkeit als Helfer des Katastrophenschutzdienstes wird nicht gewährt.