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§ 12 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Jagdbezirke, Hegegemeinschaften

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LJG – Wahrnehmung des Jagdrechts durch die Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft nimmt das Jagdrecht durch Verpachtung oder für eigene Rechnung durch angestellte Jägerinnen und Jäger mit geeigneter Qualifikation wahr. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen. Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken. Für die angestellten Jägerinnen und Jäger gilt § 14 Abs. 5 entsprechend; sie sind jagdausübungsberechtigte Personen.

(2) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag nicht an ihre Mitglieder nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundflächen zu verteilen, so kann jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.