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§ 12 LEisenbG
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 930
Normtyp: Gesetz

§ 12 LEisenbG – Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung eines Eisenbahnunternehmens ganz oder teilweise widerrufen, wenn

  1. 1.
    die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 nicht mehr vorliegen,
  2. 2.
    die Einstellung des Bahnbetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
  3. 3.
    über das Vermögen des Unternehmens der Konkurs beantragt wird.