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§ 12 LEisenbG
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs

Titel: Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 932-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 LEisenbG – Genehmigungsverfahren, Bahnbetrieb

(1) Ohne eine Genehmigung dürfen weder Eisenbahnverkehrsleistungen erbracht noch eine Eisenbahninfrastruktur betrieben werden. Für Vorhaben, die in Anlage 1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) aufgeführt sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, die den dort genannten Anforderungen entspricht.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

  1. 1.
    die Antragstellerin oder der Antragsteller und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
  2. 2.
    die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die der Genehmigungsbehörde benannten und für den Betrieb der nicht öffentlichen Eisenbahn verantwortlichen Personen die erforderliche Fachkunde haben,
  3. 3.
    die Eisenbahn sich gegen Ansprüche auf Grund des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) oder aus dem Beförderungsvertrag versichert hat

und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung geboten wird. Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(3) Die Genehmigung wird erteilt für

  1. 1.
    das Erbringen einer nach der Verkehrsart bestimmten Eisenbahnverkehrsleistung; § 13 bleibt unberührt,
  2. 2.
    das Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur.

(4) Im übrigen finden § 5 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich der Betriebssicherheit der Bahn, § 5 Abs. 2 und 3, § 9 mit der Maßgabe, dass an Stelle einer Obersten Betriebsleiterin oder eines Obersten Betriebsleiters eine Eisenbahnbetriebsleiterin oder ein Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen und zu bestätigen ist, und § 10 entsprechende Anwendung. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters zulassen, wenn hierdurch Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit nicht zu erwarten sind.

(5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden.

(6) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung einer Eisenbahn ganz oderteilweise widerrufen, wenn

  1. 1.
    die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen,
  2. 2.
    die Einstellung des Bahnbetriebs nach § 16 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
  3. 3.
    über das Vermögen des Unternehmens der Konkurs eröffnet wird.

§ 117 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.