Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 LBodSchG
Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Boden- und Altlasteninformationen, gebietsbezogener Bodenschutz

Titel: Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129
Normtyp: Gesetz

§ 12 LBodSchG – Bodenschutzgebiete

(1) Die zuständige Behörde kann zum Schutz oder zur Sanierung des Bodens, aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit sowie von Gefahren für die natürlichen Bodenfunktionen oder die Funktionen des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte durch Rechtsverordnung Bodenschutzgebiete festlegen für Gebiete, in denen flächenhaft

  1. a)
    schädliche Bodenveränderungen bestehen,
  2. b)
    das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen wegen der Überschreitung von Vorsorgewerten, die auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG bestimmt wurden, zu besorgen ist,

    oder
  3. c)
    besonders schutzwürdige Böden (§ 12 Abs. 8 Satz 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) vor schädlichen Einwirkungen zu schützen sind.

(2) In der Rechtsverordnung sind die räumliche Abgrenzung, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen zu bestimmen. Dort kann vorgeschrieben werden, dass

  1. 1.
    der Boden auf Dauer der je nach Art und Ausmaß der schädlichen Bodenveränderung oder der besonderen Schutzwürdigkeit auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf,
  2. 2.
    bestimmte Stoffe, nicht eingesetzt werden dürfen,
  3. 3.
    nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 6 BBodSchG Materialien nicht auf- oder eingebracht werden dürfen,
  4. 4.
    neben den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens von schädlichen Bodenveränderungen von den in § 3 Abs. 2 genannten Personen dulden oder durchzuführen sind.

Die räumlichen Grenzen des Bodenschutzgebietes sind in einer Karte in einem dafür geeigneten Maßstab darzustellen.

(3) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde den Entwurf den Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange von der Verordnung berührt werden können, den in Nordrhein-Westfalen anerkannten Naturschutzverbänden, den jeweiligen Stadt- und Kreissportbünden sowie den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. Soweit Flächen in einem zur Ausweisung vorgesehenen Gebiet landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden, ist auch den jeweilig örtlich zuständigen Kreisstellen der Landwirtschaftskammer und unteren Forstbehörden ein Entwurf der Rechtsverordnung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Entwurfs gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben.

(4) Die zuständige Behörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, auf die Dauer eines Monats zur Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der betroffenen Gebietskörperschaften bestimmten Form der Verkündung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der zuständigen Behörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(5) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einzusehen.

(6) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Einwände oder Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt werden, den Einwendenden mit. Haben mehr als fünfzig Personen Bedenken und Anregungen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. Bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(7) Das Verfahren nach den Absätzen 3 bis 6 wird nicht angewandt, wenn eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass die Schutzbestimmungen geändert werden oder das Gebiet räumlich erweitert wird.

(8) Wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die zuständige Behörde vorläufige Anordnungen nach § 15 Abs. 2 treffen, wenn die Bekanntmachung nach Absatz 5 erfolgt oder Gelegenheit zur Einsichtnahme nach Absatz 6 gegeben worden ist. Die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu geben, sofern sie in der Form von Verwaltungsakten ergehen und den Betroffenen nicht gesondert zugestellt werden.

(9) Wenn die Bestimmungen einer Bodenschutzgebietsverordnung nach Absatz 1 oder hierauf beruhende Maßnahmen nach Absatz 2 zu einer unbeabsichtigten Härte oder zu unverhältnismäßigen Belastungen der Personen, die Eigentum an betroffenen Grundstücken haben oder nutzungsberechtigt sind, führen würden, hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zu erteilen. Sofern Maßnahmen nach Absatz 2 die Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung oder die Bewirtschaftung von Böden beschränken, gilt § 10 Absatz 2 BBodSchG entsprechend.