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§ 12 LBWG
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBWG
Gliederungs-Nr.: 766
Normtyp: Gesetz

§ 12 LBWG – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern; das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren durch den Aufsichtsrat bestellt und privatrechtlich angestellt; eine Wiederbestellung ist möglich.