§ 12 LBWG
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 12 LBWG – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern; das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren durch den Aufsichtsrat bestellt und privatrechtlich angestellt; eine Wiederbestellung ist möglich.