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§ 12 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Feuerwehren im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 12 LBKG – Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) In den ehrenamtlichen Dienst in der Einsatzabteilung sind nur Personen aufzunehmen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben; für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt § 10 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d Halbsatz 2 entsprechend. Der aktive Dienst in der Einsatzabteilung endet mit dem vollendeten 67. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr kann die aktive Feuerwehrangehörige oder der aktive Feuerwehrangehörige durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister den Dienst in der Einsatzabteilung mit sofortiger Wirkung beenden, ohne dass es einer Entpflichtung bedarf.

(2) Alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Einsatzabteilung herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige der Organisationen und Einrichtungen im Sinne des § 10 Satz 2. Die Heranziehung ist nur bis zur Dauer von zehn Jahren möglich.

(3) Die Aufnahme und die Heranziehung in die Einsatzabteilung erfolgen auf Vorschlag der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, bei Feuerwehreinheiten in Ortsgemeinden auf Vorschlag der Wehrführerin oder des Wehrführers im Benehmen mit der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister, durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verpflichtet die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen mit Ausnahme der Angehörigen der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben.

(4) Die für den Dienst als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger mit Ausnahme der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr erforderliche grundsätzliche Eignung ist zu prüfen; Bewerberinnen und Bewerber müssen vor allem für die Übernahme des Ehrenamts persönlich geeignet sein. Die für die vorgesehene Verwendung als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger mit Ausnahme der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr erforderliche körperliche und geistige Eignung ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen dürfen mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige mitwirken, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit geeignet sind. Weigert sich eine Person, die zum ehrenamtlichen Dienst in der Einsatzabteilung herangezogen werden soll, ein ärztliches Attest vorzulegen oder bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Attestes, kann die für die vorgesehene Verwendung erforderliche körperliche und geistige Eignung aufgrund eines amtsärztlichen oder arbeitsmedizinischen Gutachtens festgestellt werden; die zur Heranziehung vorgesehenen Personen sind verpflichtet, sich untersuchen zu lassen. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst in Gefahrenbereichen leisten, wenn sie hierzu fachlich und körperlich in der Lage sind.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen mit Ausnahme der Angehörigen der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr nach Anhörung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters und der Wehrführerin oder des Wehrführers

  1. 1.

    aus wichtigem Grund entpflichten, insbesondere

    1. a)

      bei Wegfall der für die Verwendung erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung, wenn es keine andere Verwendung mit geringeren Anforderungen gibt,

    2. b)

      bei fehlender fachlicher oder charakterlicher Eignung,

    3. c)

      bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, insbesondere mangelnder Beteiligung an Ausbildungsdiensten, Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen der Feuerwehr,

    4. d)

      bei schweren oder fortgesetzten Verstößen gegen die Dienst- und Treuepflichten,

    5. e)

      bei erheblicher Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder einer Hilfsorganisation,

    6. f)

      bei Verhaltensweisen, die eine erhebliche oder andauernde Störung der Zusammenarbeit in der Feuerwehr, mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder der Gemeindeverwaltung, mit anderen Behörden oder mit Hilfsorganisationen verursacht haben oder befürchten lassen,

    7. g)

      auf eigenen Wunsch,

  2. 2.

    während der Durchführung eines Entpflichtungsverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst die Ordnung des Dienstbetriebs oder die Ermittlung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt werden können und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht.

Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr; eine Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung ist nur zulässig, wenn die betroffene Person die Entpflichtung selbst beantragt hat oder die Entpflichtung wegen Wegfalls der für die Verwendung erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung erfolgte, wenn es keine andere Verwendung mit geringeren Anforderungen gab. § 5 Abs. 6 und 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Landrätin oder des Landrats die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister tritt.

(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Angehörigen der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr aus wichtigem Grund vom Feuerwehrdienst ausschließen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund von ihrer Funktion in der Feuerwehr entbinden. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter kann eine ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder einen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen auf Antrag insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen vorübergehend von den Dienstpflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 entbinden.

(8) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung können mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die jederzeit widerruflich ist, an Übungen teilnehmen und im Einzelfall zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen, körperlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen oder durch angemessene Vorkehrungen ein entsprechender Ausgleich erreicht werden kann.