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§ 12 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 12 LBG M-V – Befähigung
(§ 7 BeamtStG)

In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die für die vorgesehene Laufbahn nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Laufbahnverordnungen vorgeschriebene fachliche Befähigung besitzt und in persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist.