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§ 12 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel II – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 12 LBG – Leistungsprinzip (1)

(1) Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse und politische Anschauungen, sexuelle Identität oder Orientierung, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

(2) Der Bewerber hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Ernennungs- oder Beförderungsbegehren.

(3) Befördert werden darf nur der Beamte, der nach seinen dienstlichen Leistungen, nach seiner Persönlichkeit und der Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten den Anforderungen des höheren Amtes entspricht und seine Eignung für dieses Amt nachgewiesen hat. Bei der Eignung ist neben der innerhalb auch die außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Lebens- und Berufserfahrung mit zu berücksichtigen; die Form des Erwerbs der Laufbahnbefähigung ist dabei unbeachtlich. Die längere Dauer zurückgelegter Dienstzeiten allein rechtfertigt eine Beförderung nicht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).