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§ 12 LAP-mftDBwV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mftDBwV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-15-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 LAP-mftDBwV – Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.Erster Ausbildungsabschnitt 
 a)Erwerb des Dienstführerscheins der Bundeswehr BE/CE, 
 b)Einweisungs- und Überprüfungsfahrt und 
 c)Einweisung bei einer Standortverwaltung2 1/2 Monate,
2.Zweiter Ausbildungsabschnitt 
 feuerwehrtechnischer Grundlehrgang an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr5 1/2 Monate,
3.Dritter Ausbildungsabschnitt 
 praktische Ausbildung bei Dienststellen mit Bundeswehrfeuerwehren und Berufsfeuerwehren der Kommunalbehörden6 Monate,
4.Vierter Ausbildungsabschnitt 
 Verwaltungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule1 Monat und
5.Fünfter Ausbildungsabschnitt 
 Abschlusslehrgang an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr3 Monate.

Die Reihenfolge des dritten und vierten Ausbildungsabschnitts kann geändert werden. Der Verwaltungslehrgang kann in Unterbrechung der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen im Rahmen der körperlichen Schulung das Deutsche Sportabzeichen und das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erwerben.