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§ 12 KiStG M-V
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Besteuerungsverfahren

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KiStG M-V
Gliederungs-Nr.: 619-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 KiStG M-V – Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und des allgemeinen und besonderen Kirchgeldes

(1) Die Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer werden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 nach der jeweils in der Person der oder des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Bemessungsgrundlage (Höhe der Einkommensteuerschuld) erhoben. Für die Ermittlung der Kirchensteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

(2) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist im Steuerabzugsverfahren nur von denjenigen Kapitalertragsteuerpflichtigen einzubehalten, die einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Sie bemisst sich nach der Kapitalertragsteuer der oder des Kirchensteuerpflichtigen. Dies gilt für Kapitalerträge, an denen mehrere Personen beteiligt sind, nur dann, wenn für sämtliche Beteiligte dasselbe Kirchensteuermerkmal gilt oder wenn ausschließlich Ehegatten oder Lebenspartner an den Kapitalerträgen beteiligt sind. Sind ausschließlich Ehegatten oder Lebenspartner an den Kapitalerträgen beteiligt, werden die Kapitalerträge den Ehegatten oder den Lebenspartnern hälftig zugerechnet, wenn sie nicht gemeinsam einen abweichenden Aufteilungsmaßstab erklären. Für die Ermittlung der Kirchensteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

(3) Wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht nach Absatz 2 einbehalten, hat eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes zu erfolgen. Bemessungsgrundlage ist die nach § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes geminderte Steuer auf Kapitalerträge.

(4) Für das allgemeine Kirchgeld (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) und das besondere Kirchgeld (§ 7 Absatz 1 Nummer 3) werden die Bemessungsgrundlagen in den kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüssen näher bestimmt. Die Höhe dieser Kirchensteuern kann sowohl in festen Beträgen als auch durch gestaffelte Sätze festgelegt werden. Sie soll maßgeblich durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bestimmt sein. Als Anhaltspunkt kann das zu versteuernde Einkommen dienen.

(5) Wird für das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder deren Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, das gemeinsam zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der auch für die Ermittlung der Einkommensteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zu Grunde zu legen ist.

(6) Bei Kirchensteuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird die im Lohnsteuerabzugsverfahren einbehaltene Kirchensteuer und auf Antrag die im Kapitalertragsteuerverfahren einbehaltene Kirchensteuer auf die veranlagte Kirchensteuer angerechnet. Der § 36 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.