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§ 12 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 KiStG

(1) Wer zur Kirchensteuer herangezogen ist, kann gegen die letztinstanzliche kirchliche Entscheidung das Verwaltungsgericht unmittelbar anrufen.

(2) Rechtsbehelfe können nicht auf Einwendungen gegen die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer gestützt werden.