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§ 12 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

V. – Verwaltung der Kirchensteuern

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 610
Normtyp: Gesetz

§ 12 KiStG

Wird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet, so wird die Kirchensteuer einschließlich der Nebenleistungen auf Antrag durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden, soweit diese die Maßstabsteuern einziehen, nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.