§ 12 KäseV
Käseverordnung
Käseverordnung
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Erzeugnisse aus Käse
§ 12 KäseV – Trockenmasse
Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen dürfen unbeschadet der sonstigen Anforderungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anlage 2 für die einzelnen Fettgehaltsstufen festgelegten Gehalt an Trockenmasse aufweisen.