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§ 12 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 KWO – Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Die Benachrichtigung des Wahlberechtigten von seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis soll enthalten:

  1. 1.

    den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,

  2. 2.

    den Wahlraum mit Ortsangabe und den Hinweis, ob dieser barrierefrei ist,

  3. 3.

    Beginn und Ende der Wahlhandlung,

  4. 4.

    die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  5. 5.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union einen gültigen Pass oder Passersatz, bereitzuhalten,

  6. 6.

    die Belehrung, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KWG jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

  7. 7.

    die Belehrung über die Beantragung des Wahlscheins und die Übersendung der Briefwahlunterlagen mit dem Hinweis darauf,

    1. a)

      dass der Antrag nur auszufüllen ist, wenn der Wähler nicht in seinem Wahlraum wählen will,

    2. b)

      unter welchen Voraussetzungen Briefwahlunterlagen erteilt werden (§§ 17 und 18),

    3. c)

      dass die Briefwahlunterlagen übersandt, amtlich überbracht oder abgeholt werden können (§ 19 Abs. 5 Satz 1).

Bei Wahlberechtigten, die nach § 11 Abs. 4 und 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, hat die Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.

(2) Die Benachrichtigung soll nach dem Muster der Anlage 2 (Vorderseite) erfolgen; ihr ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 2 (Rückseite) beizufügen.